Urlaub in QuarantÀne: Die wichtigsten Risiken und Besonderheiten sind genannt
Es gibt zum Beispiel Auswirkungen auf eine ReiserĂŒcktritts- oder Auslandskrankenversicherung. Letztere kann dann das Bezahlen von Arztkosten im Reiseland verweigern. Und die RĂŒckerstattung von Kosten bei freiwilliger Stornierung ist eingeschrĂ€nkt.
GrundsÀtzlich gilt es so,wenn jemand bei bestehender Reisewarnung buchte, hat diese in Kauf genommen, erklÀrte die Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk von der Kanzlei Karimi in Berlin. Will man dann doch nicht mehr reisen, kann man nicht mit Verweis auf die Reisewarnung beim Veranstalter kostenfrei stornieren.
Aktuell will das AuswĂ€rtige Amt an seinen Reisewarnungen fĂŒr viele LĂ€nder bis zum 31. August festhalten. Was danach gilt, lĂ€sst sich angesichts der weltweit dynamischen Situation nicht vorhersagen â und damit bleibt offen, welche Konsequenzen es haben kann, bereits eine Reise gebucht zu haben, die zum Beispiel im Oktober nach Thailand oder nach SĂŒdafrika fĂŒhren soll.
Wer sichergehen will, dem rĂ€t Fischer-Volk aber dazu, in diesem besonderen Urlaubsjahr 2020 am besten nur Reiseangebote zu buchen, bei denen bis zum Reiseantritt oder kurz davor ausdrĂŒcklich ein kostenfreies RĂŒcktrittsrecht besteht.
Urlauber können jetzt zum Beispiel fĂŒr den Oktober in der Hoffnung buchen, dass dann keine Reisewarnung mehr fĂŒr ihr ausgewĂ€hltes Urlaubsland besteht. Gilt die Reisewarnung kurz vor Reiseantritt weiter oder wĂŒrde die geplante Reise durch verschiedene EinschrĂ€nkungen erheblich beeintrĂ€chtigt, so stehen die Chancen den Experten zufolge gut, stornokostenfrei zurĂŒcktreten zu können.
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FĂŒr deutsche Reiseveranstalter ist eine Reisewarnung bindend. Sie sagen Pauschalreisen ab, sobald das AuswĂ€rtige Amt eine Reisewarnung fĂŒr ein Land ausspricht. Urlauber können dann aber auch ihrerseits kostenlos den Reisevertrag kĂŒndigen.
Wenn es keine Reisewarnung fĂŒr das geplante Urlaubsland gibt, bieten Reiseveranstalter meist Pauschalreisen dorthin an. Wer sie bucht oder schon vor lĂ€ngerem gebucht hat, spĂ€ter aber aus wachsender Sorge die Reise nicht mehr antreten möchte, muss womöglich Stornokosten zahlen.
Es besteht nur ein Recht auf gebĂŒhrenfreien RĂŒcktritt von einer Reise gegenĂŒber dem Veranstalter, wenn die Reise wegen auĂergewöhnlicher UmstĂ€nde erheblich beeintrĂ€chtigt ist. Dazu können gravierende Reiserouten-Ănderungen gehören oder wenn gebuchte SehenswĂŒrdigkeiten aus dem Programm geflogen sind. Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Quelle:ntv.de
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