Eine Mutter, die mit ihrem fünfjährigen Sohn seit fünf Jahren in der Stadt lebte, sieht sich derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert. Nach Angaben der zuständigen Behörden hat sie in dieser Zeit keine Maßnahmen zur Arbeitsaufnahme ergriffen, weshalb ihr die Sozialleistungen gestrichen wurden.
Die Entscheidung der Behörden stützt sich auf die gesetzlichen Vorgaben, die Leistungsempfängerinnen und -empfänger zur Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung verpflichten. Trotz mehrfacher Hinweise und Beratungsgespräche habe die Mutter keine entsprechenden Schritte unternommen, heißt es in der Mitteilung.
Rechtsexperten weisen darauf hin, dass die Streichung von Leistungen nach § 31 SGB II erfolgen kann, wenn Leistungsbezieherinnen sich nicht um Arbeit bemühen oder Mitwirkungspflichten verletzen. Dies sei jedoch stets ein Einzelfall, in dem die Umstände genau geprüft werden müssen.
Die Mutter erklärte gegenüber lokalen Medien, sie sei mit der Situation überfordert gewesen und habe den Überblick über mögliche Unterstützungsangebote verloren. Sie wolle nun versuchen, die Leistungen wieder zu beantragen und gleichzeitig Schritte zur beruflichen Integration zu unternehmen.
Die Behörden betonen, dass Beratung und Unterstützung weiterhin möglich sind, um die Rückkehr in den Arbeitsmarkt und die Sicherung der Existenzgrundlage für Mutter und Kind zu ermöglichen.
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