Verstopfte Abflüsse gehören zu den häufigsten Problemen im Haushalt. Doch sobald das Wasser im Waschbecken nicht mehr abläuft, stellt sich schnell die Frage: Wer muss für die Beseitigung der Verstopfung zahlen – der Mieter oder der Vermieter?
Grundsatz: Der Vermieter trägt die Instandhaltungspflicht
Nach deutschem Mietrecht (§ 535 BGB) ist grundsätzlich der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Dazu gehört auch die Funktionsfähigkeit von Abflussleitungen. Treten also Schäden auf, die auf normale Abnutzung oder auf bauliche Mängel zurückzuführen sind, muss der Vermieter die Kosten der Reparatur übernehmen.
Ausnahme: Der Mieter hat die Verstopfung verursacht
Anders sieht es aus, wenn die Verstopfung durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden ist. Landen Essensreste, Fett, Katzenstreu, Hygieneartikel oder andere Fremdkörper im Abfluss, gilt dies als Verursachung durch den Mieter. In diesem Fall muss der Mieter die Kosten der Reinigung oder Reparatur selbst tragen.
Kleinreparaturklausel im Mietvertrag
Viele Mietverträge enthalten eine sogenannte Kleinreparaturklausel. Diese kann den Mieter verpflichten, kleinere Reparaturen selbst zu zahlen – meist bis zu einem Betrag von 75–100 Euro pro Einzelfall und mit einer jährlichen Obergrenze. Allerdings gilt das nur für Teile der Wohnung, die der Mieter häufig und direkt nutzt, also z. B. Armaturen oder Siphons. Liegt die Verstopfung tiefer im Rohrsystem, fällt dies in der Regel nicht mehr unter eine Kleinreparatur.
Fazit
-
Vermieter: zuständig, wenn die Verstopfung auf normale Abnutzung, Materialermüdung oder bauliche Ursachen zurückgeht.
-
Mieter: verantwortlich, wenn er die Verstopfung durch unsachgemäße Nutzung verschuldet hat oder wenn eine Kleinreparaturklausel greift.
Am besten ist es, den Schaden umgehend zu melden und – falls möglich – die Ursache zu dokumentieren. So lassen sich spätere Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter vermeiden.
Das könnte Sie auch interessieren: