Hartz-IV-Empfängern droht ein Schock - sie müssen hohe Summen zurückzahlen.
Es handelt sich um minderjährige Bürger. In den meisten Fällen sind diese Schulden nicht von den Minderjährigen selbst verschuldet worden.
Aber sie sind für die Fehlkalkulationen ihrer Eltern verantwortlich, weil sie zu viel Hartz IV erhalten haben.
Lesen Sie auch: Hartz-IV-Zahlung: Tun Sie es, wenn Sie das Geld noch nicht erhalten haben Eines der Opfer war Sarah G. Sie hatte eine ganz andere Vorstellung vom Erwachsenwerden.
Das Mädchen wollte wieder auf die Beine kommen, eine Ausbildung machen und ihr eigenes Geld verdienen.
Es dauerte jedoch nicht lange, bis sie einen Brief von der regionalen Inkassostelle der Bundesagentur für Arbeit erhielt.
Das Mädchen musste mehrere tausend Euro zurückzahlen, weil sie ihre Hartz-IV-Leistungen zu hoch gezahlt hatte.
Allerdings muss das Mädchen die Schulden noch zurückzahlen. Infolgedessen beginnt Sarah G., wie viele junge Menschen, ein neues Leben mit Schulden.
Birgit Knaus vom Evangelischen Diakonieverband erklärte, wie man vorgehen kann, um das Problem zu minimieren.
Als Erstes ist zu prüfen, ob die Rückzahlungsforderungen der Behörden gerechtfertigt sind.
Stellen Sie fest, was falsch gemacht wurde. Zur Klärung der Einzelheiten sollten die Arbeitslosenberatungsstellen eingeschaltet werden.
Sie sollten dann gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen. Ist die Widerspruchsfrist jedoch versäumt worden, muss ein Antrag auf nachträgliche Prüfung nach § 44 SGB X gestellt werden.
Es ist wichtig, dass die Anträge immer bei der Behörde eingereicht werden, die die Entscheidung getroffen hat. Das bedeutet, dass nicht der Inkassodienst der Bundesagentur für Arbeit zuständig ist, sondern das Jobcenter, das den Bescheid erlassen hat.
Stellt sich heraus, dass die Einspruchsfrist abgelaufen ist, wird die Entscheidung rechtskräftig. Dagegen kann man leider nichts tun. Es gibt jedoch auch andere Möglichkeiten, das Problem zu lösen.
Wenn Sie gegen den Bescheid keinen Rechtsbehelf einlegen können, können Sie beim Inkassodienst der Bundesagentur für Arbeit einen vorläufigen Erlass oder eine Stundung der Zahlung beantragen.
Wenn Sie volljährig sind, können Sie eine "Haftungsbeschränkung" nach § 1629a BGB beantragen.
Denn Kinder können Schulden, die sie während ihrer Minderjährigkeit gemacht haben, nur mit ihrem vorhandenen Vermögen begleichen.
Das bedeutet: Hat das Kind am Tag vor der Volljährigkeit kein Vermögen, muss die Forderung abgeschrieben werden; ist zwar Vermögen vorhanden, aber geringer als der geforderte Betrag, kann auf den übersteigenden Teil verzichtet werden.
Beispiel: Wenn ein Schuldner 100 Euro auf seinem Sparkonto hat und er 500 Euro zahlen muss, müssen 400 Euro abgeschrieben werden. Vermögensnachweis
Wenn das Kind die Volljährigkeit erreicht hat, muss das Vermögen nachgewiesen werden. Dies kann z. B. mit einer Kopie des Sparbuchs oder eines Kontoauszugs geschehen.
Deshalb ist es wichtig, dass die Kontoauszüge vor oder an dem Tag, an dem Ihr Kind volljährig wird, ausgedruckt werden.
Dies ist wichtig, damit Sie Ihren Kontostand überprüfen können. Im Nachhinein ist es immer recht schwierig, sagt ein Schuldnerberater. "Das Vermögen zum Zeitpunkt des Erwachsenwerdens ist entscheidend", so Knaus.
Quelle: aussiedlerbote.de
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