Berlin – Ein politisches Beben erschüttert die Hauptstadt: CDU-Chef Friedrich Merz ist bei der Wahl zum Bundeskanzler im ersten Wahlgang überraschend gescheitert. Trotz monatelanger Vorbereitung und einer scheinbar sicheren Mehrheit im Bundestag konnte Merz nicht genügend Stimmen auf sich vereinen, um ins Kanzleramt einzuziehen.

Die Kanzlerwahl ist im Grundgesetz klar geregelt. Nach Artikel 63 schlägt der Bundespräsident einen Kandidaten oder eine Kandidatin für das Amt des Bundeskanzlers vor. Anschließend wählt der Bundestag in geheimer Abstimmung – ohne vorherige Aussprache. Für eine erfolgreiche Wahl ist die sogenannte „Kanzlermehrheit“ erforderlich, das heißt: Der Kandidat muss die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinen, aktuell also mindestens 368 Stimmen.

Friedrich Merz, der als designierter Kanzlerkandidat der CDU ins Rennen ging, galt lange als gesetzt. Der Vorschlag des Bundespräsidenten entsprach der Erwartung vieler Beobachter. Umso größer ist nun die Überraschung: Im ersten Wahlgang verfehlte Merz die erforderliche Mehrheit.

Hinter den Kulissen wird nun über mögliche Ursachen spekuliert. Offensichtlich konnte Merz nicht alle Stimmen aus den eigenen Reihen sowie aus möglichen Koalitionspartnern mobilisieren. Mögliche Abweichler, Proteststimmen oder parteiinterne Differenzen könnten die Wahlentscheidung beeinflusst haben.

Laut Grundgesetz folgt nun ein zweiter Wahlgang, bei dem ebenfalls ein Vorschlag des Bundespräsidenten vorliegt. Sollte auch dieser scheitern, sieht Artikel 63 Abs. 3 einen dritten Wahlgang vor, in dem jeder Abgeordnete Kandidaten vorschlagen kann. Kommt dabei keine Kanzlermehrheit zustande, entscheidet der Bundespräsident, ob er den Kandidaten mit relativer Mehrheit zum Kanzler ernennt oder den Bundestag auflöst – mit der Folge von Neuwahlen.

Für Friedrich Merz ist das Scheitern im ersten Wahlgang ein schwerer Rückschlag. Die politische Zukunft bleibt ungewiss – ebenso wie der weitere Kurs der Regierungsbildung.

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